VmDD - Reformcheck

VmDD-Reformcheck - Ausgabe 01/2026 
GeDIG: Digitale Innovation braucht professionelle Dokumentation

1. Auf einen Blick 

Der Kabinettsentwurf des GeDIG setzt wichtige Signale für eine stärker vernetzte Versorgung. Er erweitert Interoperabilitätsvorgaben, bezieht qualitative und quantitative Systemfunktionen in die Konformitätsbewertung ein und bereitet unter anderem die elektronische Überweisung vor. Damit berührt er unmittelbar die Qualität, Verfügbarkeit und Wiederverwendbarkeit medizinischer Dokumentation.

Aus Sicht der VmDD liegt die zentrale Stärke des Entwurfs darin, dass Interoperabilität nicht nur als technische Übertragung verstanden wird. Die Begründung verlangt auch semantische Rekonstruierbarkeit und nimmt die Nutzbarkeit in schnellen Arbeitsabläufen in den Blick. Offen bleibt jedoch, wie Vollständigkeit, Plausibilität, Aktualität und Verantwortlichkeit der Dokumentation in der Umsetzung verbindlich abgesichert werden.

Kurzbewertung

2. Gegenstand und Verfahrensstand

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) am 15. Juli 2026 beschlossen. Diese Ausgabe bezieht sich ausschließlich auf diese Kabinettsfassung. Der Entwurf kann im weiteren Gesetzgebungsverfahren geändert werden; er ist nicht mit geltendem Recht gleichzusetzen.

Das GeDIG ist ein umfangreiches Artikelgesetz. Es betrifft unter anderem die elektronische Patientenakte, digitale Zugangswege zur Versorgung, elektronische Überweisungen, Aufgaben der gematik, Interoperabilitätsanforderungen, Konformitätsbewertungen sowie die Nutzung von Gesundheitsdaten. Zugleich dient es der nationalen Vorbereitung auf den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS), dessen zentrale Regelungen schrittweise ab 2029 anwendbar werden.

Warum die medizinische Dokumentation betroffen ist

Digitale Versorgung funktioniert nicht allein durch Schnittstellen. Damit Daten zwischen Einrichtungen, Systemen und Versorgungsebenen sinnvoll weiterverwendet werden können, müssen sie fachlich eindeutig, vollständig, aktuell, plausibel und nachvollziehbar sein. Jede neue digitale Prozesskette verändert deshalb auch Erfassung, Prüfung, Korrektur, Freigabe, Übermittlung und Archivierung medizinischer Informationen.   

Prüfmaßstab der VmDD

3. Was der Entwurf für Dokumentationsprozesse verändert

3.1 Interoperabilität wird verbindlicher

Der Entwurf stärkt das Recht auf Interoperabilität. Hersteller bestimmter informationstechnischer Systeme sollen Leistungserbringern auf Verlangen personenbezogene Gesundheitsdaten ihrer Patientinnen und Patienten sowie verbindlich festgelegte Schnittstellen unverzüglich und kostenfrei in einem interoperablen Format bereitstellen. Bei Verstößen sind Ansprüche und Sanktionen vorgesehen. Das kann Systemwechsel erleichtern und proprietäre Abhängigkeiten reduzieren.

Besonders relevant ist das vorgesehene Umgehungsverbot: Eine bloß formale Datenausgabe genügt nach der Begründung nicht, wenn die semantische Rekonstruktion wegen proprietärer Strukturen, unzureichender Dokumentation oder fehlender Interoperabilität nicht möglich ist. Auch Datenelemente, die für Dokumentations- und Archivierungspflichten benötigt werden, sollen nicht vorenthalten werden.

Kabinettsentwurf, Artikel 1 zu §§ 386a–386c SGB V, S. 73–75; Begründung S. 220–223.

3.2 Workflowtauglichkeit wird Teil der Systemqualität

Die Aufgaben des Kompetenzzentrums für Interoperabilität sollen um qualitative und quantitative Funktionen informationstechnischer Systeme erweitert werden. In der Begründung werden ausdrücklich die Abbildung wesentlicher ärztlicher Dokumentationspflichten, die Nutzbarkeit in schnellen Arbeitsabläufen und die Integration mit Anwendungen der Telematikinfrastruktur genannt. Das ist ein wichtiger Perspektivwechsel: Nicht nur das Datenformat, sondern auch die praktische Funktion soll Gegenstand der Bewertung sein.

Kabinettsentwurf, Begründung zu §§ 384 ff. SGB V, S. 218–224, insbesondere S. 219 

3.3 Die elektronische Überweisung schafft eine neue Prozesskette

Für die vertragsärztliche Versorgung sieht der Entwurf ab dem 1. September 2029 grundsätzlich elektronische Überweisungen vor, sobald die erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend verfügbar sind. Überweisungsdaten sollen strukturiert verarbeitet, elektronisch übermittelt und – vorbehaltlich eines Widerspruchs – automatisiert in die elektronische Patientenakte überführt werden können. Für die Dokumentationspraxis entstehen damit neue Anforderungen an eindeutige Datenfelder, Statusinformationen, Korrekturwege, Zugriffsrechte und die Vermeidung widersprüchlicher Mehrfachstände. Der Nutzen hängt davon ab, ob die elektronische Überweisung vorhandene Arbeitsschritte ersetzt oder lediglich einen zusätzlichen Kanal eröffnet.

Kabinettsentwurf, Regelungen und Begründung zur elektronischen Überweisung, S. 56–63 und 199–205. 

3.4 Entlastung ist ein Ziel – aber noch kein Praxisergebnis

Die Bundesregierung schätzt die jährliche Entlastung der Leistungserbringer, insbesondere durch elektronische Überweisungen, auf rund 445 Millionen Euro. Diese Zahl beschreibt eine gesetzgeberische Prognose. Ob sie in der Versorgung erreicht wird, hängt unter anderem von Systemstabilität, Bedienbarkeit, Prozessintegration, Schulungsaufwand und der Vermeidung paralleler Dokumentationswege ab.

Kabinettsentwurf, Abschnitt E.2 und Begründung zum Erfüllungsaufwand, S. 5 und 130 ff.

4. VmDD-Reformcheck

Die folgende Bewertung trennt die im Entwurf erkennbaren Regelungsansätze von den aus fachlicher Sicht noch offenen Umsetzungsfragen.

5. Empfehlungen der VmDD

Die folgenden Empfehlungen zielen nicht auf eine Verlangsamung der Digitalisierung. Sie sollen dazu beitragen, dass digitale Vorgaben im Alltag belastbar, verständlich und ohne unnötige Zusatzdokumentation funktionieren.

Ein möglicher Umsetzungsindikator

6. Fazit

Die Richtung stimmt: Das GeDIG stärkt Interoperabilität, Datenportabilität und die Aufmerksamkeit für workflowtaugliche Systeme. Diese Ansätze können medizinische Dokumentation spürbar verbessern und unnötige Arbeit reduzieren.

Die Umsetzungsqualität entscheidet: Ohne klare Qualitätskriterien, Verantwortlichkeiten, Praxistests und qualifizierte Dokumentationskompetenz besteht das Risiko, dass technische Vernetzung neue Korrektur- und Abstimmungsarbeit erzeugt. Deshalb sollte professionelle medizinische Dokumentation nicht nur als Folge digitaler Reformen betrachtet werden, sondern als Voraussetzung ihres Erfolgs.

Einordnung und Methodik

Der VmDD-Reformcheck ist eine fachliche und berufspolitische Einordnung aus Sicht der medizinischen Dokumentation. Er untersucht ausgewählte Folgen für Arbeitsprozesse, Datenqualität, Verantwortlichkeiten und Fachkräfte. Er ersetzt keine vollständige rechtliche, technische oder finanzielle Folgenabschätzung. Alle Aussagen zum GeDIG beziehen sich auf die Kabinettsfassung vom 15. Juli 2026 und den Informationsstand vom 6. August 2026.

Quellen

[1] Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG), Verfahrensseite, Stand 15. Juli 2026. Onlinequelle

[2] Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, Kabinettsfassung vom 15. Juli 2026. Onlinequelle

[3] Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt GeDIG, Pressemitteilung vom 15. Juli 2026. Onlinequelle

[4] Europäische Kommission: European Health Data Space Regulation (EHDS), Zeitplan und Überblick. Onlinequelle

Download : VmDD- Reformcheck  (Ausgabe 01/2026) mit Quellangaben
2026 Vereinigung Medizinischer Dokumentare Deutschlands (VmDD)
Veröffentlichung: Düsseldorf, August 2026
(www.vmdd.org)

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